Bauanzeige vs. Vorankündigung

Wer in Österreich ein Bauvorhaben geplant hat, muss je nach Umfang des Bauvorhabens mindestens eine Bauanzeige machen. Für umfangreichere Bauarbeiten ist auch eine Vorankündigung im Sinne des BauKG erforderlich, die dem zuständigen Arbeitsinspektorat übermittelt werden muss.

Was wird mit der Bauanzeige gemeldet?

Mit der Bauanzeige kündigt der Bauherr das Bauvorhaben bei der zuständigen Gemeinde oder Bezirksbehörde schriftlich an. Neben den Informationen zur betroffenen Liegenschaft wird in der Anzeige darauf hingewiesen, auf welche Bauordnung sich der Bauherr bezieht. Die Bauordnung wird von den Bundesländern vorgegeben und kann sich dementsprechend voneinander unterscheiden. Sobald die Bauanzeige von der Gemeinde oder Bezirksbehörde genehmigt wird, darf mit den Baumaßnahmen begonnen werden.

Für welche Bauvorhaben benötigt man eine Bauanzeige?

Anzeigefreie Bauvorhaben sind zum Beispiel der Austausch von Türen und Fenstern oder auch das Errichten eines Geräteschuppens. Anzeigepflichtige Bauvorhaben sind unter anderem eine Änderung der Raumaufteilung oder das Errichten einer Garage. Es ist allerdings zu beachten, dass es je nach Bundesland unterschiedliche Anzeigepflichten gibt.

Tipp: Wenn Sie ein Bauvorhaben planen, informieren Sie sich rechtzeitig darüber, welche Bestimmungen für Ihr Bundesland gelten. In manchen Bundesländern ist neben der Baubeginnsanzeige auch eine Fertigstellungsanzeige erforderlich.

Ab wann ist zusätzlich eine Vorankündigung im Sinne des BauKG notwendig?

Eine Vorankündigung ist erforderlich, wenn die vorgesehenen Bauarbeiten einen bestimmten Umfang (Arbeitnehmeranzahl, Personentage) überschreiten.

Quelle: AUVA, Bauarbeitenkoordination, Leitlinie für Bauherrn

Unter „gefährliche Arbeiten“ versteht man Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind, wie zum Beispiel:

  • Arbeiten mit erhöhter Absturzgefahr
  • Arbeiten mit Gefahr des Verschüttetwerdens oder des Versinkens
  • Arbeiten im Verkehrsbereich
  • Arbeiten in der Nähe von Gasleitungen
  • Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen
  • Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen
  • Arbeiten mit Sprengstoff
  • Arbeiten mit schweren Fertigteilen

Was muss die Vorankündigung im Sinne des BauKG beinhalten?

Die Vorankündigung muss spätestens 2 Wochen vor Baubeginn elektronisch mittels Baudatenbank übermittelt werden und muss folgendes beinhalten:

  • Datum der Erstellung
  • Genauen Standort der Baustelle
  • Name und Anschrift des Bauherrn, des Projektleiters und der Planungs- und Baustellenkoordinatoren
  • Angaben über die Art des Bauwerks
  • Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Arbeiten und über deren voraussichtliche Dauer
  • Angaben über die voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle
  • Angaben über die Zahl der dort tätigen Unternehmen und Selbständigen
  • Angaben über die bereits beauftragten Unternehmen

Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und muss laufend aktualisiert werden (§6 BauKG).

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