Wenn es kalt wird auf der Baustelle!

Diese Woche kehrt der Winter mit voller Kraft zurück. Dabei erwartet uns ab Wochenmitte sibirische Kälte mit bis zu minus 20 Grad. Kälte und Schnee können am Bau als Schlechtwetter gelten und damit zu einem Abbruch der Arbeiten führen. Doch wer bestimmt eigentlich, wann das Wetter schlecht ist?

Windchill von -10° Celsius ergibt eine Schlechtwetterstunde

Windchill hat nichts mit ausruhen zu tun, sondern heißt übersetzt so viel wie „Windkälte“. Es beschreibt die abkühlende Wirkung des Windes, speziell bei niedrigen Temperaturen. Je höher die Windgeschwindigkeit ist, umso kälter ist sie zur Lufttemperatur. Am Bau gilt: sobald der Windchill minus 10° Celsius oder kälter ist, wird diese Stunde als Schlechtwetterstunde definiert. Bei drei solcher aufeinanderfolgenden Stunden erhält der Bauarbeiter 60 Prozent des Lohnes (60er).

Und wie sieht es bei Schnee aus?

Die Höhe der Neuschneedecke wird um 7 Uhr gemessen und wird wie folgt definiert:

  • ab   5 cm Neuschnee = 1 Stunde Schlechtwetter
  • ab 15 cm Neuschnee = 2 Stunden Schlechtwetter
  • ab 30 cm Neuschnee = ganzer Tag Schlechtwetter

Die Höhe der Gesamtschneedecke, also Alt- und Neuschnee wird wie der Neuschnee um 7 Uhr gemessen. Die Gesamtschneehöhe trägt allerdings nie zu einem Schlechtwetterereignis bei, sondern nur bei einer Neuschneehöhe. Warum ist das so? Der Grund liegt darin, dass eine störende Schneedecke geräumt werden kann. Hingegen stellt der Neuschnee eine Behinderung da und muss – falls erforderlich – für den nächsten Arbeitstag geräumt werden.

Wie ist der Ablauf bei Schlechtwetter?

Die BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) hat den Ablauf genau definiert:

  • Der Betrieb entscheidet nach Anhörung des Betriebsrates, ob die Arbeit einzustellen ist.
  • Die ArbeitnehmerInnen sind dazu verpflichtet, eine andere angebotene, zumutbare Arbeit im Betrieb zu verrichten.
  • Die ArbeitnehmerInnen haben maximal drei Stunden auf der Baustelle zu warten, ob eine Wetterbesserung eintritt; geeignete Unterkünfte müssen vorhanden sein.
  • Folgen drei Stunden mit mehr als -10°C aufeinander, so bewirken diese Schlechtwetter für den Rest des Arbeitstages.
  • ArbeitnehmerInnen erhalten 60% vom Lohn, der ohne Arbeitsausfall gebührt hätte (gem. § 6 Abs. 1 BSchEG) durch den Betrieb im Rahmen der Lohnauszahlung.
  • Der Betrieb reicht bei der BUAK innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Abrechnungs­zeitraumes um Rückerstattung für Schlecht­wetterentschädigung ein.
  • Nach erfolgreicher Prüfung durch die BUAK (war tatsächlich schlechtes Wetter, stehen noch Stunden zur Verfügung etc.) erhält der Betrieb die Refundierung für Schlechtwetterentschädigung.

Hinweis: Für die Wetterprüfung werden ausschließlich Daten der ZAMG (Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik) herangezogen!

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