Sicherheitsfachkraft vs. Sicherheitsvertrauensperson

Was unterscheidet eine Sicherheitsvertrauensperson von einer Sicherheitsfachkraft?

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (§7 ASchG) verpflichtet ArbeitgeberInnen dazu, für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu sorgen. Gemäß diesem Gesetz ist jedes Unternehmen – egal welche Branche und Größe – verpflichtet, eine Sicherheitsfachkraft einzusetzen. Wenn in einem Unternehmen regelmäßig mehr als 10 MitarbeiterInnen beschäftigt werden, ist zusätzlich eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. Doch was ist eigentlich der Unterschied zwischen diesen beiden Funktionen? Die Antwort dazu erfahren Sie im folgenden Blog.

Gesetzliche Bestimmungen

Die Pflicht des Arbeitgebers zur Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen ist gesetzlich im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz verankert. (§ 10 ASchG)

Genauere Details zu Sicherheitsvertrauenspersonen finden sich weiters in der Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO).

Was ist eine Sicherheitsvertrauensperson?

Eine Sicherheitsvertrauensperson (SVP) ist nach §10 ASchG ein Arbeitnehmer, der eine besondere Funktion in Bezug auf Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und Unfallverhütung in einem Betrieb ausübt. Eine SVP muss eine Ausbildung von mindestens 24 Unterrichtseinheiten auf dem Gebiet des ArbeitnehmerInnenschutzes nachweisen.

Sicherheitsvertrauenspersonen haben die Aufgabe, durch ihre unmittelbare Einbindung in das betriebliche Geschehen, Arbeitsschutzprobleme im Betrieb zu erkennen und adäquate Lösungsvorschläge zu unterbreiten. Zudem vertreten sie die Sicherheits- und Gesundheitsinteressen ihrer Kollegen gegenüber dem Arbeitgeber und den zuständigen Behörden / Stellen.

Die Anzahl der vorgeschriebenen Sicherheitsvertrauenspersonen richtet sich nach der Anzahl der MitarbeiterInnen in einem Unternehmen:

11 bis 50 Arbeitnehmenr1 SVP
1 SVP
51 bis 100 Arbeitnehmer2 SVPs
2 SVPs
101 bis 300 Arbeitnehmer3 SVPs
3 SVPs
301 bis 500 Arbeitnehmer4 SVPs
4 SVPs
501 bis 700 Arbeitnehmer5 SVPs
5 SVPs
701 bis 900 Arbeitnehmer6 SVPs
6 SVPs
901 bis 1.400 Arbeitnehmer7 SVPs
7 SVPs
1.401 bis 2.200 Arbeitnehmer8 SVPs
8 SVPs

Die SVP-VO führt diese Liste in ihrem Anhang noch weiter bis zu Unternehmen mit einer Arbeitnehmerzahl zwischen 9.401 und 10.200. Diese würden zumindest 18 Sicherheitsvertrauenspersonen benötigen. Danach schreibt die Verordnung für je weitere 800 Arbeitnehmer je eine zusätzliche Person vor.

Der Weg zur Sicherheitsvertrauensperson

Als SVP wird man durch den Arbeitgeber auf eine Dauer von vier Jahren bestellt. Der Arbeitgeber hat bei der Auswahl möglichst darauf zu achten, dass alle betrieblichen Bereiche (z.B. Verwaltung oder Produktion) unter den SVPs enthalten sind. Dies dient dazu, dass natürlich allen Arbeitnehmern – egal aus welchem Bereich – eine angemessene Vertretung gegenüber dem Arbeitgeber zusteht.

Je nachdem ob es im Betrieb einen Betriebsrat gibt, oder nicht, sind für die Bestellung unterschiedliche Formalitäten zu beachten.

Nach der Bestellung bedarf es seitens des Arbeitgebers einer Bekanntmachung und Meldung. Einerseits muss eine Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat erfolgen und andererseits müssen alle im Zuständigkeitsbereich der Sicherheitsvertrauensperson beschäftigten Arbeitnehmer über die Bestellung informiert werden. (z.B. durch einen Aushang)

Was ist eine Sicherheitsfachkraft?

Jedes Unternehmen – egal welche Branche und Größe – ist laut ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) verpflichtet, Präventivfachkräfte (Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner …) einzusetzen.

Unternehmen bis 50 MitarbeiterInnen werden von der AUVA kostenlos betreut, ab 51 MitarbeiterInnen bedarf es einer externen Sicherheitsfachkraft.

Tipp: Auch Unternehmen <50 MitarbeiterInnen sollen – nicht nur wegen der Rechtssicherheit – eine externe Sicherheitsfachkraft beauftragen. Ein sicherer Arbeitsplatz mit den entsprechenden Nachweisen (Unterweisungen, Überprüfungen …) stärkt jedes Unternehmen!

Die Aufgaben der Sicherheitsfachkraft liegen in der Unterstützung und Beratung der ArbeitgeberInnen, ArbeitnehmerInnen, Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorgane auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung.

Externe Sicherheitsfachkraft

Gerne informieren wir Sie über unsere Betreuung als Externe Sicherheitsfachkraft

Abgrenzung zu Sicherheitsvertrauenspersonen

Sicherheitsfachkräfte müssen im Vergleich zu Sicherheitsvertrauenspersonen nicht zwingend ArbeitnehmerInnen des jeweiligen Betriebes sein. Zudem muss eine Sicherheitsfachkraft einschlägige Berufserfahrung und eine Fachausbildung von zumindest 288 Unterrichtseinheiten auf dem Gebiet des ArbeitnehmerInnenschutzes nachweisen.

Während die SVP die Aufgabe hat die Arbeitnehmer zu informieren, beraten, zu unterstützen und dem Arbeitgeber gegenüber zu vertreten, richten sich die Tätigkeiten der SFK auch direkt an den Arbeitgeber. Eine Sicherheitsfachkraft unterstützt den Arbeitgeber bei der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten und steht ihm beratend zur Seite. Diese Beratungsfunktion umfasst vor allem die ArbeitnehmerInnenschutzvorkehrungen, menschengerechte Arbeitsplatzgestaltung und Unfallverhütung. Natürlich haben sie mit ihrem Fachwissen auch ArbeitnehmerInnen, Belegschaftsvertretern und auch Sicherheitsvertrauenspersonen beratend zur Seite zu stehen.

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